Gestützt auf Artikel 62 des Baugesetzes in Verbindung mit Artikel 27 des Raumplanungsgesetzes wird folgende
Planungszone Zweitwohnungen beschlossen:
1. Planung
Planungszweck: Überprüfen sämtlicher zulässiger Wohnnutzungen im Hinblick auf die Beschränkung von
Zweitwohnungen.
Planungsperimeter: Ganzes Gemeindegebiet (alle Bau- und Nichtbauzonen).
Dauer: 2 Jahre bis zum 18. Januar 2021.
Wirkung: Innerhalb des Perimeters der Planungszone, d.h. im ganzen Gemeindegebiet, darf nichts
unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.
2. Für die Erteilung von Bau- und Ausführungsbewilligungen im Perimeter der Planungszone gelten folgende Richtlinien:
a. Innerhalb des Perimeters der Planungszone, d.h. im ganzen Gemeindegebiet, darf nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.
b. Die Umnutzung von bestehenden Erstwohnungen in Zweitwohnungen ist baubewilligungspflichtig.
c. Sämtliche hängigen Baubewilligungsverfahren im Perimeter der Planungszone werden für die Dauer der Planungszone und des Planerlassverfahrens eingestellt, wenn der Gemeinderat diesen nicht zustimmt. Eine Zustimmung ist nur dann zulässig, wenn das Bauvorhaben den Planungszweck nicht beeinträchtigt. Es ist Sache des Gemeinderates, die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen.
d. Bauvorhaben, die den Planungszweck nicht berühren, namentlich der Bau von Erstwohnungen und von betriebsnotwendigen Wohnungen in der Arbeits- und Landwirtschaftszone sowie der Bau von Gewerbe- oder Hotelbauten, dürfen nach wie vor bewilligt und ausgeführt werden.
e. Bewilligt werden dürfen auch bauliche Änderungen an bestehenden aufgrund bisherigen Rechts bewilligten und rechtmässig erstellten Gebäuden. Diese dürfen trotz Planungszone unterhalten, zeitgemäss erneuert und auch umgebaut oder angemessen erweitert werden.
f. Bereits bewilligte Bauvorhaben dürfen ausgeführt werden.
Einsprachefrist: bis 18. Februar 2019.
Auflage- und Einspracheort: Bauverwaltung 3800 Unterseen, Obere Gasse 2, Postfach, 3800 Unterseen.
www.unterseen.ch.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet an die Bauverwaltung, Amthaus, Obere Gasse 2, 3800 Unterseen einzureichen. Mit Einsprache kann geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder die Dauer seien nicht notwendig oder die bekannt gegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig. Für die Einsprachebefugnis gilt Art. 35 Abs. 2 BauG
Unterseen, 7. Januar 2019
Einwohnergemeinderat Unterseen
Planungszone Zweitwohnungen - Informationstext
Planungszone Zweitwohnungen - Medienmitteilung